Läuft der Motor rund? Sind die Schaltvorgänge geschmeidig? Funktioniert die Bordelektronik? Beim Autokauf ist die Probefahrt Pflichtprogramm – schließlich handelt es sich in der Regel um einen größeren Invest und wer kauft schon gerne die sprichwörtliche Katze im Sack? Doch wie bei jedem Ausflug in den Straßenverkehr kann es auch während einer Probefahrt zu Unfällen kommen. Sofort steht dann die Frage im Raum, wer für den entstandenen Schaden haftet. Damit Sie auf diese Frage direkt die passende Antwort parat haben, gibt es hier alle Infos aus erster Hand von Verkehrsrechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen. Schauen Sie sich hierzu auch gerne das Video oben im Artikel an.
Probefahrt beim Händler-Kauf
Grundsätzlich gilt es zunächst zu unterscheiden, ob Sie ein Auto von einem Händler oder von einer Privatperson erwerben möchten. Ersteres ist meist sehr klar geregelt. Zunächst mal ist ein Fahrzeug, das von einem Händler angeboten wird, meistens versichert. Das gilt für Schäden am Auto selbst, sowie für Schäden an anderen Autos oder Gütern. Häufig unterzeichnen Sie als Kaufinteressent vor der Probefahrt eine Vereinbarung, die eine Selbstbeteiligung beinhaltet. Ein Satz von 500 bis 1.000 Euro ist hier üblich. Ein genauer Blick in die Unterlagen lohnt vorab in jedem Fall, um die Modalitäten zu kennen und ggf. nachzufragen.
Faustregel"Wenn Sie vor Antritt einer Probefahrt bei einem Händler nicht abweichend informiert werden, dürfen Sie davon ausgehen, dass das fragliche Fahrzeug über einen Versicherungsschutz verfügt", stellt Verkehrsrechtsanwältin Dr. Daniela Mielchen fest.
Kommt es im Verlauf der Probefahrt zu einem von Ihnen verursachten Schaden, der lediglich das Fahrzeug des Händlers betrifft, übernimmt üblicherweise dessen Kaskoversicherung und Sie zahlen dann die vereinbarte Selbstbeteiligung. Ist ein anderes Fahrzeug involviert, greift in der Regel die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs und reguliert die Schäden des Unfallgegners. Anders sieht es aus, wenn ein Unfall vorsätzlich, grob fahrlässig, ohne gültige Fahrerlaubnis oder unter Einfluss von Substanzen (Drogen/Alkohol) geschehen ist. Hier kann nicht nur der Versicherungsschutz eingeschränkt sein, die Versicherung fordert zudem unter Umständen Regress – und das wird eventuell fünfstellig teuer.
Rotes 06er-Kennzeichen
Wenn ein Auto nicht zugelassen ist, darf ein sogenanntes "Rotes Kennzeichen" für eine Probefahrt genutzt werden. Zweck und Zeitpunkt der Fahrt sind dann vom Halter des Kennzeichens zu dokumentieren. Das "Rote Kennzeichen" verfügt über eine eigene Haftpflichtversicherung, die keinem konkreten Fahrzeug zugeschrieben ist, sondern immer dem, auf dem es angebracht wird. Bedeutet: Entsteht bei einem Unfall ein Schaden bei Dritten, dann reguliert diese Haftpflicht den Schaden des Unfallgegners. Das eigene "Probe"-Fahrzeug ist jedoch nicht mit abgesichert. Hier gilt es vorab zu klären, ob der Händler über eine spezielle Abdeckung verfügt.
Was heißt "Regress"?In diesem Kontext bedeutet eine Regress-Forderung, dass eine Pflichtversicherung einen Unfallverursacher auf bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit nicht auf den Kosten sitzen lassen darf. Die Versicherung reguliert zunächst den entstandenen Schaden des Unfallgegners und prüft anschließend, welchen Teil der Versicherungssumme sie vom Unfallverursacher einfordern kann.
Probefahrt beim Privat-Kauf
Wenn Sie ein Auto von einer Privatperson kaufen möchten, haftet für Schäden an diesem Auto vollumfänglich nur eine Vollkaskoversicherung (sofern vorhanden). Schäden an anderen Fahrzeugen regelt auch hier die Kfz-Haftpflichtversicherung. Rechtlich kommen die sogenannte Halterhaftung nach § 7 StVG und die Fahrerhaftung nach § 18 StVG ins Spiel. Der Geschädigte kann sich normalerweise direkt an die Haftpflichtversicherung wenden.
Trotzdem sollten Sie vor Antritt der Probefahrt mit dem Anbieter klären, welcher Kasko-Schutz für das Fahrzeug vorliegt. Idealerweise fixieren Sie vorab schriftlich, welcher Schutz besteht, ob dieser auch für "Fremdfahrer" (also Sie!) gilt und wie hoch eine etwaige Selbstbeteiligung ausfällt. Wie bereits oben genannt, gelten auch hier Ausnahmen bei Fahrlässigkeit, Alkohol- oder Drogeneinfluss. Übrigens: Eine private Haftpflichtversicherung greift hier nicht. Denn Schäden aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs sind hier meistens ausgeschlossen.